Notizen

Hat ein Coach Schweigepflicht? Was in der Schweiz gilt

Nein. Coaches und Sparringspartner haben kein Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB; Ärzte, Anwälte und Psychologen schon. Vertraulichkeit beruht auf dem schriftlichen Vertrag und dem Datenschutzgesetz, mit drei Grenzen: Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde, akute Gefahr für Leib und Leben, Wohl eines Kindes. So führt Winn Chelini, Sparringspartner in Zürich, an der Goldküste und in Zug, seine Gespräche.

Wer einem Coach etwas anvertraut, geht meist davon aus, dass dafür dieselben Regeln gelten wie beim Arzt oder bei der Anwältin. Das ist in der Schweiz nicht so. Wer das vor dem ersten Gespräch weiss, kann entscheiden, was er sagt und was er schriftlich vereinbart. Die Rechtslage lässt sich ohne Fachjargon erklären; wie ich es selbst handhabe, auch.

Gilt Art. 321 StGB für Coaches?

Nein. Art. 321 des Strafgesetzbuchs stellt die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe – verfolgt auf Antrag – und zählt die Berufe einzeln auf: Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen und Osteopathen – sowie ihre Hilfspersonen. Coaches, Sparringspartner, Berater oder Mentoren stehen nicht auf dieser Liste (Stand 1. Januar 2025).

Die Liste ist abschliessend. Ein Coach kann sich nicht freiwillig unterstellen, und kein Verband kann ihm das Berufsgeheimnis verleihen. Auch ein Coach, der zugleich eine Ausbildung in Psychologie hat, untersteht Art. 321 StGB in der Regel nur, wenn er als Psychologe im Sinn des Psychologieberufegesetzes tätig ist – nicht, wenn er Ihnen als Coach gegenübersitzt.

Mit dem Berufsgeheimnis fällt auch das zweite weg, was viele darunter verstehen: das Zeugnisverweigerungsrecht. Ärztinnen, Anwälte und Psychologen dürfen in einem Strafverfahren die Aussage über das verweigern, was ihnen anvertraut wurde (Art. 171 StPO). Ein Coach darf das nicht. Wer Ihnen als Coach ein Berufsgeheimnis zusichert, verspricht mehr, als das Gesetz hergibt.

Was schützt dann – Vertrag und Datenschutzgesetz?

Zwei Dinge, und beide sind weniger als ein Berufsgeheimnis, aber mehr als nichts.

Erstens der Vertrag. Verschwiegenheit kann schriftlich vereinbart werden, mit klarem Umfang: über den Inhalt der Gespräche, über die Tatsache, dass man sich kennt, und über das Ende der Zusammenarbeit hinaus. Ein Bruch ist eine Vertragsverletzung mit den Folgen, die das Obligationenrecht vorsieht. Eine separate Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) brauchen Sie dafür nicht; die Klausel gehört in die Vereinbarung, die Sie vor dem ersten Gespräch erhalten. Lesen Sie sie. Steht dort nur «Diskretion», ohne Umfang und ohne Grenzen, fragen Sie nach.

Zweitens das Datenschutzgesetz. Das revidierte DSG gilt seit dem 1. September 2023 und verlangt, dass Personendaten zweckgebunden, sicher und nicht länger als nötig bearbeitet werden. Art. 62 DSG stellt es zudem unter Strafe, geheime Personendaten vorsätzlich zu offenbaren, von denen jemand bei der Ausübung seines Berufs Kenntnis erlangt hat: ein Antragsdelikt mit Busse bis CHF 250’000. Nach ihrem Wortlaut erfasst diese Norm auch einen Coach, dessen Arbeit die Kenntnis solcher Daten erfordert. Sie gibt ihm aber kein Zeugnisverweigerungsrecht, und sie ersetzt das Berufsgeheimnis nicht.

Was ich daraus mache: Meine Vertraulichkeit beruht auf unserer schriftlichen Vereinbarung und auf dem Datenschutzgesetz, nicht auf einem Gesetz, das für mich nicht gilt. Die vollständige Formulierung steht offen auf der Seite Sparring, die Datenbearbeitung in der Datenschutzerklärung.

Wo endet die Vertraulichkeit?

Eine ehrliche Vertraulichkeitsklausel nennt ihre Grenzen vorher, nicht erst, wenn sie greifen. Bei mir sind es drei:

  1. Eine rechtsverbindliche Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde. Werde ich zur Aussage oder zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet, muss ich folgen, weil ich kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Diese Grenze ist nicht meine Wahl, sondern die Rechtslage; eine Klausel, die sie verschweigt, ist nicht wert, was sie verspricht.
  2. Akute Gefahr für Leib und Leben. Sind Sie oder andere ernsthaft bedroht, informiere ich die Notfalldienste oder die zuständige Stelle.
  3. Das Wohl eines Kindes. Ist es gefährdet, gilt dasselbe.

In den Fällen zwei und drei spreche ich, wenn immer möglich, zuerst mit Ihnen. Darüber hinaus gebe ich nichts weiter, es sei denn, Sie ermächtigen mich ausdrücklich und schriftlich dazu – etwa, wenn Sie wollen, dass ich mit Ihrem Anwalt ein Detail abstimme.

Was nicht zu den Grenzen gehört: Ihr Arbeitgeber, Ihre Bank, Ihre Familie, Ihr Verwaltungsrat, Ihr Geschäftspartner. Niemand von ihnen erhält von mir Auskunft, auch nicht darüber, dass wir uns kennen.

Werden Gespräche aufgezeichnet, was geschieht mit Notizen?

Ich zeichne Gespräche nicht auf, weder Ton noch Bild, weder vor Ort noch online. Ich lasse sie auch nicht durch KI-Dienste transkribieren oder zusammenfassen. Was es gibt, sind knappe handschriftliche oder digitale Notizen, geschützt aufbewahrt in der Schweiz und spätestens 12 Monate nach Abschluss unserer Zusammenarbeit vernichtet.

Auf Wunsch erhalten Sie nach einem Gespräch eine kurze schriftliche Notiz mit den wichtigsten Punkten – über den Kanal, den Sie bestimmen. Sie entscheiden, ob es diese Notiz gibt und wohin sie geht.

Rechnungen bewahre ich zehn Jahre auf, weil das Obligationenrecht es verlangt (Art. 958f OR). Auf einer Rechnung stehen Format und Datum, nicht Ihr Thema. Ein Treuhandbüro, das meine Buchhaltung sieht, sieht Belege, aber keine Notizen und keine Inhalte.

Bei Online-Gesprächen gilt eine Einschränkung, die ich offen nenne: Der Videodienst verarbeitet Verbindungsdaten nach seinen eigenen Regeln, je nach Dienst auch ausserhalb der Schweiz. Welchen Dienst wir nutzen, vereinbaren wir gemeinsam; wenn Ihnen das wichtig ist, telefonieren wir.

Erfährt mein Arbeitgeber, meine Bank oder meine Familie davon?

Von mir nicht. Drei Punkte machen das praktisch wirksam, nicht nur vertraglich.

Sie zahlen selbst. Es gibt keinen Auftraggeber, dem ich berichte: keine Personalabteilung, die ein Coaching finanziert und einen Abschlussbericht erwartet, keine Versicherung, die eine Diagnose braucht. Sparring ist keine medizinische Leistung; die Krankenkasse ist nicht beteiligt, und es entsteht keine Krankenakte. Zahlt Ihre Firma die Rechnung, ändert das nichts: Wer zahlt, erhält von mir keine Informationen aus dem Gespräch. Dasselbe gilt für Angehörige, die ein Gespräch anregen.

Es gibt keinen Ort, an dem man Sie sieht. Ich komme zu Ihnen – nach Hause, ins Büro oder an einen ruhigen Ort, den Sie wählen – oder wir gehen am See oder im Wald. Ein Praxiseingang mit Namensschild, an dem Nachbarn oder Mitarbeitende vorbeikommen, existiert nicht.

Für das vertrauliche Gespräch vorab genügt ein Vorname. Für eine Rechnung brauche ich einen Namen und eine Adresse; Firma, Rolle und Thema muss ich nicht kennen, um Ihnen ein Gegenüber zu sein.

Worin unterscheidet sich das von Anwalt, Arzt und Psychotherapeutin?

Die Tabelle zeigt, was gesetzlich gilt. Sie ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung; für Ihren Fall fragen Sie Ihre Anwältin.

Anwältin / Anwalt Ärztin / Arzt Psychologin, Psychotherapeut (PsyG) Coach / Sparringspartner
Berufsgeheimnis Art. 321 StGB Ja Ja Ja Nein
Bruch strafbar Ja, auf Antrag (Art. 321 StGB) Ja, auf Antrag (Art. 321 StGB) Ja, auf Antrag (Art. 321 StGB) Vertragsverletzung; allenfalls Art. 62 DSG, auf Antrag
Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 171 StPO) Ja Ja Ja Nein
Geschützter Titel Ja (kantonales Anwaltsregister) Ja (Medizinalberufegesetz) Ja (Psychologieberufegesetz) Nein; jede Person darf sich Coach nennen
Wo die Pflicht endet Einwilligung der Klientin; Entbindung durch die Aufsichtsbehörde; gesetzliche Auskunftspflichten Einwilligung; Entbindung; gesetzliche Melderechte und -pflichten Einwilligung; Entbindung; gesetzliche Melderechte und -pflichten Nach Vertrag; bei Chelini: Anordnung von Gericht oder Behörde, akute Gefahr für Leib und Leben, Wohl eines Kindes
Akten Mandatsakten, Aufbewahrungspflicht Krankengeschichte, Aufbewahrungspflicht Patientendossier; Rechnungsdaten an die Krankenkasse, wenn über die Grundversicherung abgerechnet wird Keine Aufzeichnungen; Kurznotizen, nach 12 Monaten vernichtet; Rechnung ohne Thema

Zwei Folgerungen aus der Tabelle.

Erstens: Wenn Ihre Frage eine rechtliche ist – ein drohendes Verfahren, ein Vertrag, eine Aufsichtsbeschwerde –, dann gehört der heikle Teil zu Ihrer Anwältin. Dort ist er geschützt, bei mir nicht. Was Sie mit mir klären können, ist die Frage davor: was Sie eigentlich wollen, bevor Sie Ihrer Anwältin den Auftrag geben.

Zweitens: Wenn es Ihnen gesundheitlich nicht gut geht, ist die Psychotherapeutin nicht nur die besser geschützte, sondern die richtige Adresse. Sparring ist für Menschen, die grundsätzlich gesund und handlungsfähig sind; es ist keine Psychotherapie und ersetzt sie nicht. Woran Sie den Unterschied erkennen, steht in den Fragen; wie sich die Rollen von Coach, Mentor, Berater und Therapeut sonst unterscheiden, in der Notiz Sparringspartner, Coach, Mentor oder Berater: was ist der Unterschied?.

Kurz gesagt

Ein Coach oder Sparringspartner hat in der Schweiz kein Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und kein Zeugnisverweigerungsrecht; wer Ihnen das zusichert, irrt oder übertreibt. Schutz gibt ein schriftlicher Vertrag mit klarem Umfang, ergänzt durch das Datenschutzgesetz, und eine Praxis ohne Aufzeichnungen, ohne Akten und ohne Dritte, denen berichtet wird. Die drei Grenzen – Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde, akute Gefahr für Leib und Leben, Wohl eines Kindes – sollten Sie kennen, bevor Sie das erste Wort sagen.

Wenn Sie diese Frage mit jemandem durchdenken möchten, der nichts davon hat: Winn Chelini, unabhängiger Vertrauter und Sparringspartner in Zürich, an der Goldküste und in Zug. Der erste Schritt ist ein vertrauliches Gespräch – 20 Minuten, telefonisch oder per Video, kostenlos und ohne Nachfassen.

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Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Was ist der Unterschied zwischen Schweigepflicht und Vertraulichkeit?

Die Schweigepflicht nach Art. 321 StGB ist ein Gesetz: Ihr Bruch ist strafbar, und die Berufe, die ihr unterstehen, haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 171 StPO). Vertraulichkeit beim Coach ist ein Vertrag: Ihr Bruch ist eine Vertragsverletzung, allenfalls strafbar nach Art. 62 DSG, aber vor Gericht muss der Coach aussagen. Beide schützen; nur die erste schützt auch vor einer Aussagepflicht gegenüber Gericht und Behörden.

Kann ein Coach in der Schweiz vor Gericht zur Aussage gezwungen werden?

Ja. Ein Coach hat kein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht wie Ärztinnen oder Anwälte (Art. 171 StPO). Wird er von einem Gericht oder einer Behörde rechtsverbindlich zur Aussage oder zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet, muss er folgen. Deshalb nennt eine seriöse Vertraulichkeitsklausel diese Grenze ausdrücklich – neben akuter Gefahr für Leib und Leben und dem Wohl eines Kindes.

Darf sich in der Schweiz jede Person Coach nennen?

Ja. «Coach» und «Sparringspartner» sind keine geschützten Titel; es braucht keine Bewilligung. Geschützt sind nach dem Psychologieberufegesetz die Bezeichnungen «Psychologin» und «Psychologe» sowie die eidgenössischen Weiterbildungstitel, etwa in Psychotherapie. Wer sich Coach nennt, untersteht deshalb auch nicht automatisch dem Berufsgeheimnis dieser Berufe.

Quellen

  1. Art. 321 StGB – Verletzung des Berufsgeheimnisses (Fedlex, Stand 2025-01-01) – fedlex.admin.ch, abgerufen am
  2. Art. 62 DSG – Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Fedlex, in Kraft seit 2023-09-01) – fedlex.admin.ch, abgerufen am
  3. Onlinekommentar zu Art. 62 DSG – onlinekommentar.ch, abgerufen am
  4. Art. 171 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses (Fedlex) – fedlex.admin.ch, abgerufen am
  5. Psychologieberufegesetz PsyG, Art. 4 geschützte Bezeichnungen (Fedlex) – fedlex.admin.ch, abgerufen am
  6. Art. 958f OR – Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege (Fedlex) – fedlex.admin.ch, abgerufen am

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